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Satzung

Unsere Vereinssatzung

§ 1 Name und Rechtsform:

Der Verein führt den Namen Burschenverein Ecknach 1974 e.V.
Er ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Augsburg unter der Nummer VR10665 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Ecknach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung §51 und folgende.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und des traditionellen Brauchtums, insbesondere in Ecknach.
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell tätig. Zudem bejaht er die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verwirklichung der Satzungszwecke:

Der Vereinszweck wird insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der Heimatpflege und der Teilnahme bzw. Organisation von Veranstaltungen in der Dorfgemeinschaft, z.B. Maibaumaufstellung, verwirklicht.
Außerdem fördert der Verein örtliche Einrichtungen in Ecknach und Umgebung.

§ 4 Mitgliedschaft:

Die Vereinsmitgliedschaft können nur Personen ab vollendetem 15. Lebensjahr erwerben.
Die Mitgliedschaft kann ausschließlich durch einen schriftlichen Beitrittsantrag erworben werden.
Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag nach eigenem Ermessen und muss eine Ablehnung des Antrags gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber des Vorstands zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied hat vor dem Beschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung.

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben in Form eines Jahresbeitrags, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen – insbesondere in Fällen unverschuldeter Notlage eines Mitglieds – die finanziellen Beiträge zu stunden bzw. ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 6 Sonstige Mitgliederpflichten

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern, zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen, die Zwecke und die Ehre des Vereins gefährdet werden könnten.
ie vom Verein, zur Verwirklichung der Satzungszwecke, gestellten Gegenstände sind von den Mitgliedern sorgfältig und pfleglich zu behandeln.
Die Änderung von Namen, Anschrift, Adress- und Kommunikationsdaten und auch die Kontoverbindung hat das Mitglied dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Vereinsausschuss

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
b) die Wahl und Abberufung von 2 Kassenprüfern für die Amtszeit des Vorstandes
c) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vereinsausschusses
d) die Festsetzung von Höhe und Fälligkeit von finanziellen Beiträgen und sonstigen Leistungen
e) die Entgegennahme der Rechnungslegung und der Tätigkeitsberichte des Vorstandes
f) die Beschlussfassung über die Entlastung von Vereinsorganen, die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf die Durchführung einer Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes
g) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereinsausschusses

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Jährlich ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung in Form der Jahreshauptversammlung abzuhalten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes statt oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch öffentlichen Aushang an der Ortstafel unter Angabe der Tagesordnungspunkte.
Die genannte Ortstafel befindet sich an der Bushaltestelle der Grundschule Ecknach in der Pfarrer-Steinacker-Straße 6.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs vom Wahlleiter übertragen. Der Wahlleiter wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Änderung der Satzung oder einem Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom 1. Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Dieses muss vom 1. Schriftführer, sowie dem 1. Vorsitzenden unterzeichnet werden.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus 4 Personen zusammen:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassier
d) dem 1. Schriftführer

Die Vereinigung von mehreren Vorstandsposten in einer Person ist nicht zulässig.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt (§ 26 BGB).
Die Vorstandsmitglieder werden, und zwar jeder einzeln, für ihr Amt von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Als Vorstandsmitglied kann jedes volljährige Vereinsmitglied gewählt werden.
Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet außer durch Ablauf der Amtszeit mit dessen Rücktritt.
Zudem endet das Amt mit Abberufung durch die Mitgliederversammlung.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 12 Vereinsausschuss:

Der Vereinsausschuss berät die Vorstandschaft in allen wichtigen Fragen bei Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben, insbesondere
a) bei Satzungsänderungen
b) bei der Verwirklichung der Satzungszwecke
c) bei größeren Investitionsmaßnahmen

Der Vereinsausschuss besteht aus maximal 7 gewählten Mitgliedern.
Die zu wählenden Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsperiode deckt sich mit der Amtsperiode des Vorstandes.

Der Vereinsausschuss kann aus folgenden Mitgliedern bestehen:
a) 2. Schriftführer
b) 2. Kassier
c) 2 Gerätewärtern
d) bis zu 3 Beisitzern

Der Vorsitzende des Vereinsausschusses ist der 2. Schriftführer.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aichach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung für die Jugendarbeit im Ortsteil Ecknach zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 12.08.2022 und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.